(Stand: 2022/23, entscheidend ist der genaue Wortlaut siehe GSO und BayEuG )

 

Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) für 5 – 9

  • möglich, wenn die Jahrgangsstufe zum ersten Mal nicht bestanden wird und erwartet werden kann, dass das Klassenziel der nächsten Jahrgangsstufe erreicht wird
  • Entscheidung über die Gewährung durch die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz
  • Mit Einverständniserklärung der Eltern => Vorrücken auf Probe mit Probezeit bis 15. Dezember; dann Entscheidung der Lehrerkonferenz auf Grundlage aller erzielten Leistungen, ob bestanden
  • Bei Nichtbestehen der Probezeit Zurückverweisung in die vorhergehende Klasse als Wiederholungsschüler

Nachprüfung (§ 33 GSO) für 6 – 9

  • wenn die Jahrgangsstufe zum ersten Mal nicht bestanden wird
  • und höchstens 3 x schlechter als 4, dabei in Kernfächern (D, E, L/F/Sps, M, Ph, C (im NTG), WR (im WWG)) höchstens 1 x 6 oder 2 x 5; keine Nachprüfung bei D 6
  • Antrag durch die Eltern bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses
  • Prüfungen in allen Fächern mit Note schlechter 4 in den letzten Tagen der Sommerferien; bestanden, wenn in den Prüfungsergebnissen höchstens 1 x 5 => Vorrücken

Klasse 10:

Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) für 10

  • wenn die Jahrgangsstufe zum ersten Mal nicht bestanden wird
  • und höchstens 1 x 6 oder 2 x 5, dabei in Kernfächern höchstens 1 X 5 (D, E, L/F/Sps, M , Ph, C (im NTG), WR (im WWG))
  • und erwartet werden kann, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht werden kann

  • Mit Einverständniserklärung der Eltern => Vorrücken auf Probe mit Probezeit bis zum 15. Dezember; dann Entscheidung der Lehrerkonferenz auf Grundlage aller erzielten Leistungen, ob bestanden
  • Bei Nichtbestehen der Probezeit Zurückverweisung in die vorhergehende Klasse als Wiederholungsschüler
  • Achtung: der mittlere Schulabschluss wird erst mit Bestehen der Probezeit erreicht, d.h. kein Übertritt an die Fachoberschule möglich

Notenausgleich (§ 32 GSO) für 10

  • Höchstens 1 x 6 oder 2 x 5
  • und 1 x 1 oder 2 x 2 in den Vorrückungsfächern, wobei Kernfach nur durch Kernfach ausgeglichen werden kann,
  • oder in mindestens drei Kernfächern Note 3 oder besser
  • und erwartet werden kann, dass das Ziel der Jahrgangsstufe11  erreicht werden kann
  • Entscheidung über die Gewährung durch die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz

Besondere Prüfung (§ 67 GSO) für 10

  • ACHTUNG: dient der Erreichung eines Mittleren Schulabschlusses; kein Vorrücken in die 11. Klasse Gy! Daher v.a. für Schüler mit Wiederholungsverbot interessant bzw. für Schüler, die bereits bei der FOS angemeldet sind und dorthin wechseln wollen.
  • höchstens 1 x 6 oder 2 x 5 im aktuellen Jahr oder beim 1. Besuch der 10. Klasse
  • Schriftliche Prüfung in D, M, 1. Fremdsprache in den letzten Tagen der Sommerferien (auf Antrag kann auch die 2. Fremdsprache auf dem Niveau als 1. FS geprüft werden)
  • Antrag bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses
  • Bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal Note 5 und in einem anderen Fach mindestens Note 3 vorliegt
  • Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung nur zulässig, sofern die 10. Jahrgangsstufe wiederholt wird und die Voraussetzungen erneut vorliegen.
  • Zur Vorbereitung auf die Besondere Prüfung wird ein E-Learning-Programm  auf mebis angeboten.
  • Ein ausführliches Informationsschreiben und das Anmeldeformular sind gegen Ende des Schuljahres im Sekretariat erhältlich